Vorschriften und gesetzliche Auflagen
Unfallverhütungsvorschrift BGV a1:
Gesundheutsgefährdende Gase sind an der Entstehungsstelle abzusagen
Sicherheitslehrbrief für die Fahrzeuginstandhaltung (BGI 550):
Die Abgase von Verbrennermotoren müssen gefahrenlos abgeführt werden. Das gilt insbesondere beim Laufenlassen im Stand.
Sicherheitsregeln für die Fahrzeuginstandsetzung (BGR 157):
Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass die Atemluft der Versicherten von brennbaren und gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen freigehalten wird.
Auszug aus der TRGS 554:
1. Dieselmotoremissionen sind toxikologisch bedenklich und müssen deshalb abgesaugt werden.
2. Prüfberichte für AU-Messungen.
Bei Verwendung eines Abgastrichters sollen die Abgase möglichst geradlinig in die Ansaugöffnung hineinströmen. Der Trichter muss daher über entsprechende Einstellmöglichkeiten verfügen und vom Nutzer optimal positioniert werden. Die Absaugleistung errechnet sich nach folgender Formel:
V = Vh x n x 0,0363 x S
V = erforderlicher Absaugvolumenstrom [m³/h]
Vh = Hubraum [l]
n = Abregeldrehzahl [min-1]
S = Sicherheitsfaktor für Nebenluft = 1,2
0,0363 = physikalischer Umrechnungsfaktor
Mindestens ist jedoch ein Volumenstrom von 600 m³/h zu gewährleisten.
3. Werden bei bestehenden Abgasabsauganlagen die Referenzwerte um mehr als 10% unterschritten, ist die Abgasabsauganlage Instand zu setzen.