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Gesetzliche Auflagen
 
Unfallverhütungsvorschriften BGV a1: Gesundheitsgefährdende Gase sind an der Entstehungsstelle abzusaugen.
 
Sicherheitslehrbrief für die Fahrzeuginstandhaltung (BGI 550): Die Abgase von Verbrennungsmotoren müssen gefahrlos abgeführt werden. Das gilt insbesondere beim Laufenlassen im Stand.
 
Sicherheitsregeln für die Fahrzeuginstandsetzung (BGR 157): Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, daß die Atemluft der Versicherten von brennbaren und gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen freigehalten wird.
 
Auszug aus der TRGS 554:
1.) Dieselmotoremissionen sind toxikologisch bedenklich und müssen deshalb abgesaugt werden.

2.) Prüfbereiche für AU-Messungen.
Bei Verwendung eines Abgastrichters sollen die Abgase möglichst geradlinig in die Ansaugöffnung hineinströmen. Der Trichter muß daher über entsprechende Einstellmöglichkeiten verfügen und vom Nutzer optimal positioniert werden. Die Absaugleistung errechnet sich nach folgender Formel:

V = Vh x n x 0,0363 x S

V        = erforderlicher Absaugvolumenstrom [m³/h]
Vh      = Hubraum [l]
n        = Abregeldrehzahl [min-1]
S        = Sicherheitsfaktor für Nebenluft =1,2
0,0363 = physikalischer Umrechnungsfaktor

Mindestens ist jedoch ein Volumenstrom von 600 m³/h zu gewährleisten. 

3.) Werden bei bestehenden Abgasabsauganlagen die Referenzwerte um mehr als 10% unterschritten, ist die Abgasabsauganlage instandzusetzen.
 
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